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Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt gilt auch für Neuregelung zum Repowering von Dachanlagen

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt gilt auch für Neuregelung zum Repowering von Dachanlagen

Unter anderem im letzten Entscheider-Report BSW-Intern berichteten wir über die Verzögerungen bei der beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets. Ergänzend zum letzten Beitrag möchten wir darauf hinweisen, dass auch die mit dem Solarpaket eingeführte Neuregelung zum Repowering von Dachanlagen in den §§ 38h S. 2 und 48 Abs. 4 S. 2 EEG unter den Beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt fällt (vgl. § 101 EEG) und daher bis zur Genehmigung der EU-Kommission noch nicht angewandt werden kann.
Durch das Solarpaket wurde die Regelung nach der ein Modulaustausch nicht von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder eines Diebstahls abhängig ist, auf gesetzlich geförderte Dachanlagen ausgeweitet. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass bei einem Modultausch für Dachanlagen die zusätzlich installierte Leistung einen neuen Förderanspruch erhält.

Der BSW-Solar drängt weiterhin auf die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission, um endlich Planungssicherheit für die betroffenen Marktakteure und Kunden zu erreichen und Attentismus zu vermeiden (wir berichteten). BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig adressierte das dringende Branchenanliegen erneut in einem Gespräch mit dem Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Dr. Nimmermann in der vergangenen Woche.

(Quelle: BSW Solar vom 13.11.24)

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