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Beteiligungsverfahren zum Ersten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen startet

Beteiligungsverfahren zum Ersten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen startet

Am 22. November 2022 hat die Landesregierung den ersten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen beschlossen und zur Beteiligung der Behörden sowie der Öffentlichkeit freigegeben.
Die Unterlagen stehen vom 16. Januar 2023 bis einschließlich 17. März 2023 zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit. Stellungnahmen können bis zum 17. März 2023 übermittelt werden.

Hier geht es zu den Planunterlagen und der Beteiligungsplattform

Hintergrund

Im Rahmen der Änderung des Landesentwicklungsprogramms werden erstmalig alle Zentralen Orte im Landesentwicklungsprogramm nach landeseinheitlichen Kriterien bestimmt. Bei der Neubestimmung der Grundzentren soll eine Berücksichtigung der in der letzten Wahlperiode erfolgten Gemeindeneugliederungen und Orientierung an den Eckpunkten des Leitbildes und der Leitlinien für die Neugliederung der Gemeinden in Thüringen unter Berücksichtigung des Urteils des ThürVerfGH vom 9. Juni 2017 erfolgen. Demnach sollen alle neu gebildeten Gemeinden mit einer vorausberechneten Zahl von mindestens etwa 6.000 Einwohnern im Jahr 2035 bzw. 2040 die Funktion eines Zentralen Ortes übernehmen. Damit erhöht sich die Zahl der Grundzentren von derzeit 76 auf 85. Dies trägt zur Stärkung des ländlich geprägten Raums bei. Die bisherigen Oberzentren Erfurt, Jena und Gera sollen um das Oberzentrum Eisenach sowie um das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen, bestehend aus den Städten Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen und Oberhof ergänzt werden.

Das Überarbeitungserfordernis des Abschnitts Energie resultiert aus neueren Anforderungen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Gelingen der Energiewende sowie aus den umfassenden Diskussionen der letzten Jahre insbesondere zum Thema Windenergie. Seit dem Frühjahr 2021 liegt die „Metastudie: Potenziale Vorranggebiete Wind“ im Auftrag des TMUEN vor. Auf der Grundlage dieser Studie können die für Thüringen vom Bund vorgegebenen Flächenbeitragswerte von 1,8 % bzw. 2,2 % regionalisiert werden. Die auf die einzelnen Planungsregionen heruntergebrochenen regionalen Teilflächenziele unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen landschaftsräumlichen Voraussetzungen. Ziel war und ist, eine faire und den tatsächlichen landschaftsräumlichen Voraussetzungen angemessene Verteilung der zukünftigen Vorranggebiete „Windenergie“ in Thüringen zu erreichen. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ im Wald soll denjenigen Waldgebieten, die aufgrund von Extremwetterereignissen und Folgeschäden bereits flächige Schäden aufweisen, ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

In den Regionalplänen sind zukünftig zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele und zur weitgehenden planerischen Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung Vorranggebiete „Windenergie“ ohne die Wirkung von Eignungsgebieten, also ohne die außergebietliche Ausschlusswirkung, auszuweisen. Die Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ steht damit einer Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie durch Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet zukünftig nicht entgegen. Bei der Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ ist dem Repowering, der räumlichen Nähe zu Verbrauchsschwerpunkten wie Industrie- und Gewerbestandorten sowie potenzieller industrieller Wasserstoffbedarfe ein besonderes Gewicht beizumessen.

 

(Quelle: TMIL vom 23.12.2022)

 

 

 

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