Entwurf des EEG 2021 behindert die Systemintegration von Energiespeichern, vernachlässigt die Sektorenkopplung sowie die Eigenerzeugung und verstößt damit gegen EU-Recht
Entwurf des EEG 2021 behindert die Systemintegration von Energiespeichern, vernachlässigt die Sektorenkopplung sowie die Eigenerzeugung und verstößt damit gegen EU-Recht
(Quelle: Pressemeldung BVES, 17.09.2020)
Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. kritisiert in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf des EEG 2021 deutlich als unzureichend, die notwendigen Entwicklungen für ein sicheres, kosteneffizientes und zunehmend CO2-freies Energiesystem abzubilden und zu gestalten.
Der aktuelle Gesetzentwurf des BMWi für das EEG 2021 bedarf wesentlicher Änderungen. Entgegen der europarechtlichen Vorgaben aus der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EBM-RL) und der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II (EE-RL) wird in dem Gesetzentwurf Eigenversorgung unzulässig eingeschränkt, der Einsatz von Energiespeichern zusätzlich behindert, Doppelbelastungen bei Speichern nicht beseitigt und die Marktintegration von Post-EEG Anlagen erschwert.
„Mit diesem Gesetz ist das Energiesystem der Zukunft nicht zu gestalten“, so Urban Windelen, BVES-Bundesgeschäftsführer. “Der Gesetzentwurf ist erschreckend rückwärtsgewandt und lässt die wesentlichen Entwicklungen der letzten Jahre völlig unberücksichtigt. Seit bald zwei Jahren liegen die EU-Richtlinien vor, doch findet sich nichts von den zukunftsweisenden Inhalten nun im Gesetzentwurf des EEG 2021. Insbesondere der zunehmend notwendige Einsatz von Energiespeichern wird weiter behindert und nicht unterstützt, wie es die EU vorgibt.“
„Bei der Anwendung der europäischen Vorgaben auf den Referentenentwurf zeigt sich deutlich, dass darin zentrale Vorgaben der europäischen Richtlinien nicht berücksichtigt sind. Grundlegende Rechte von Eigenversorgern und Prosumern werden schlicht ignoriert. Bestehende Hürden werden teilweise noch ausgebaut“, bestätigt Dr. Florian Valentin, Sprecher der BVES-Arbeitsgruppe Energierecht und Regulierung und Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei vBVH.
„Gerade in Zeiten von deutscher Ratspräsidentschaft und einer deutschen Kommissions-Chefin, die dringend auf einen New Green Deal drängt, erscheint das schlicht zu kurz gesprungen. Dabei liegen die EU-Vorgaben schon zwei Jahre vor“, ergänzt Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Partner bei Becker Büttner Held.
Dr. Florian Valentin stellt außerdem fest: „Bleibt es beim derzeitigen Stand, kann Deutschland nach Ablauf der Umsetzungsfristen in gleich mehreren Punkten eine Vertragsverletzung vorgeworfen werden.“
Deutschland vernachlässigt damit seine europapolitischen Verpflichtungen während der laufenden EU-Ratspräsidentschaft und droht zusätzlich bei der Gestaltung eines zukunftssicheren Energiesystems den Anschluss an die Entwicklungen zu verlieren. Dazu kommentiert Urban Windelen: „Dezentralisierung, Digitalisierung und Dekarbonisierung sind die großen Trends im Energiesystem. Für alle drei Trends stehen Energiespeicher als wesentliches Werkzeug bereit. Ohne jedenfalls wird es nicht klappen.“
Insbesondere die folgenden zehn Punkte fehlen im Entwurf des EEG 2021 und sind für eine europarechtliche Konformität dringend nachzubessern:
1. Keine Doppelbelastung von gespeichertem Strom mit der EEG-Umlage. Der § 61l EEG muss reformiert werden, damit er auch bei Prosumern passende Anwendung finden kann. Ansonsten besteht ein Konflikt mit dem Verbot der Doppelbelastung bei aktiven Kunden gemäß Art. 15 Abs. 5 lit. b EBM-RL. Entsprechendes gilt mit Blick auf § 27b KWKG (KWK-Umlage) und § 17f Abs. 5 EnWG (Offshore-Netzumlage).
2. Keine Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage für Neu- und Bestandsanlagen. Ansonsten besteht zumindest für Anlagen bis 30 kW ein Konflikt mit Art. 21 Abs. 2 lit. a) lit. ii) EE-RL.
3. Vereinfachungen bei den bürokratischen Vorgaben für Prosumer, insbesondere ein Recht auf elektronische Kommunikation mit dem Netzbetreiber. Ansonsten besteht ein Konflikt mit dem Recht auf einfachen Datenzugang, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 EBM-RL, und dem Recht auf nur verhältnismäßige administrative Verfahren, Art. 15 Abs. 1 EBM-RL bzw. Art. 21 Abs. 2 a EE-RL.
4. Keine Pflicht zum Einbau von Fernsteuerungs-Hardware beim Kunden, die der Netzbetreiber nicht als absolut notwendig nachweist. Ansonsten besteht ein Konflikt mit dem Recht auf nur verhältnismäßige technische Anforderungen, Art. 15 Abs. 1 EBM-RL.
5. Einfacher Zugang der Kunden zu ihren Grünstromzertifikaten. Ansonsten besteht ein Konflikt zu seinem Recht, seine Überschüsse mittels Verträge über den Bezug mit erneuerbarer Energie („PPAs“) zu verkaufen, Art. 21 Abs. 2 lit. a) RED II.
6. Recht auf Multi-Use, bedeutet eine Modifikation des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher. Gespeicherter grüner Strom muss grün bleiben, auch wenn der Speicher Systemdienstleistungen erbringt. Ansonsten besteht ein Konflikt zum Recht, seine Überschüsse mittels Verträge über den Bezug mit erneuerbarer Energie („PPAs“) zu verkaufen und zugleich sein Recht mehrere Dienstleistungen mit einem Speicher zu erbringen, Art. 15 Abs. 5 lit. d) EBM-RL.
7. Ein Intelligentes Messsystemen ist nur dann einzusetzen, wenn die Kosten im Verhältnis mit den zu erwartenden Einnahmen stehen. Solange sollten Jahreszähler und vereinfachte Verfahren Anwendung finden. Ansonsten besteht ein Konflikt zum Recht auf angemessene und kosteneffiziente Bedingungen bei der Installation eines Intelligenten Messsystems gemäß Art. 21 Abs. 1 EBM-RL.
8. Bei den Ausschreibungen für Dachanlagen größer 100 kW ist Eigenverbrauch – und damit letztlich auch Optimierung über Energiespeicher – entgegen § 27a EEG zulässig. Andernfalls besteht ein Konflikt mit dem Recht von Eigenversorgern auf Gleichbehandlung mit Volleinspeisern beim Zugang zu Förderregelungen gemäß Art. 21 Abs. 6 lit. e) EE-RL.
9. Der Eigenverbrauch – auch mit Nutzung von Energiespeichern – muss bei der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen entgegen § 21 Abs. 2 des Ref-E zugelassen werden. Ansonsten besteht ein Konflikt mit dem Recht von Eigenversorgern auf Gleichbehandlung mit Volleinspeisern beim Zugang zu Förderregelungen gemäß Art. 21 Abs. 6 lit. e) EE-RL. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b Abs. 2 S. 2 2. HS Nr. 2 des Ref-E.
10. Der gemeinschaftliche Eigenverbrauch ist gemäß der EU-Richtlinie EE-RL zu ermöglichen. Ansonsten besteht ein Konflikt zum Recht auf gemeinschaftlichen Eigenverbrauch gemäß Art. 21 Abs. 4 EE-RL.
<< Zurück zu "Alle Meldungen"