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EU-Kommission stellt Rückforderungsklausel für Solarpaket I

EU-Kommission stellt Rückforderungsklausel für Solarpaket I

Trotz drängeder Frist bis zum Ende des Jahres 2026 um das Eneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu novellieren, müssen zunächst von der EU-Kommission vorgegebene Rückzahlungsverpflichtungen nicht nur durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu einer adäquaten Anpassung der EEG-Novelle vorgelegt, sondern auch vom Bundestag abgesegnet werden. Die 2024 beschlossene EEG-Novelle müsste vom Parlament neu verhandelt werden.

Hintergrund
Die EEG-Novelle zum Solarpaket I war mit der Absicht von der Ampekoalition beschlossen worden, den Solarmarkt zu stärken. Die Förderung beinhaltet beihilferelevante Anteile, die noch nicht von der EU-Kommission genehmigt wurden und daher Innovationen in der Photovoltaik verhindern.
Die Kommission äußerte sich bislang nicht zu den Gründen der fehlenden Genehmigung. Im Unterschied zum Beschluss des Deutschen Bundestages positioniert sich EU-Präsidentin von der Leyen (CDU) mit der Forderung, dass eine solche Rückforderungsklausel so wie im Rahmen der Genehmigung des EEG im Jahr 2023 als Selbstverpflichtung vorgesehen, bereits jetzt als Gesetz der EU vorgelegt werden müsste. Zufallsgewinne sollten durch die Rückforderungsklausel limitiert werden.
Das BMWK unter Robert Habeck ging von einem Inkrafttreten einer solchen Verpflichtung frühestens zum Ende des Jahres 2026 aus, da die Genehmigung des EEG 2023 bis zu diesem Zeitpunkt gültig bleibt. Demnach nahmen Akteure der Energiebranche an, dass mit Beginn des Jahres 2027 eine Novellierung des EEG erfolgen würde.
Zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference) sollen für Investitionen der EU-Mitgliedsstaaten als Presstützungssysteme ausgestaltet werden – dies war bereits in der neuen Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO) der EU-Gremien im Sommer 2024 beschlossen worden. Sie haben zwei Funktionen: 1. Sicherheit für BetreiberInnen zu bieten und 2. die Rückzahlung überhöhter Erträge zu gewährleisten und damit einen bezahlbaren Strompreis zu garantieren.
Diese zweiseitigen Differenzverträge sind als integraler Bestandteil des Solarpakets vorgesehen. Diese Umgestaltung befindet sich derzeit noch im Prozess. Dieses neue Element stellt nicht nur das Ministerium vor eine Herausforderung, auch der Deutsche Bundestag muss diesem zustimmen. Die konkrete Ausgestaltung durch das BMWE unter CDU-Ministerin Katherina Reiche bleibt offen.
Laut aktueller Neufassung der EBM-VO umfasst die Verordnung Geothermie, Wind- und Solarenergie sowie Wasserkraft ohne Speicher und Kernenergie. Die Bestimmungen würden ausschliesslich für förderfähige Anlagen gelten, was auf bestimmte Anlagen (beispielsweise im Kontext des Power Purchase Agreements (PPA) nicht zutrifft. Zudem seien dem Gesetzgeber Spielräume gegeben, wenn es um spezifische Anlagen wie Kleinanlagen ginge.

(Quelle: Solarserver, 21.05.2025)

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