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Agri-Photovoltaik – Handlungsempfehlungen

WAS MÜSSEN WIR TUN? oder WIE DER MARKTHOCHLAUF GELINGT

Die Agri-Photovoltaik bringt viele Vorteile für Landwirtschaft, Umwelt und Kommunen mit sich. Dennoch bestehen derzeit insbesondere gesetzliche Hürden, die den Ausbau der Agri-PV in Deutschland und Thüringen verzögern. Für das Voranbringen der Agri-PV ergeben sich (insbesondere aus Gesprächen mit Partner:innen aus der Projektierung, Landwirtschaft, Forschungsinstituten, Bürgerenergiegenossenschaften u.a.) die folgenden Handlungsempfehlungen:

Handlungsempfehlungen_Politik_APV
Handlungsempfehlungen für politische Entscheidungstragende
  1. Die Agri-PV stellt eine Schutzfunktion für Pflanzenkulturen in der Landwirtschaft dar. Die Agri-PV ist damit eine dienende Funktion der Landwirtschaft. Sie soll großflächig eingesetzt werden, um die künftige Versorgung mit Nahrungsmitteln vom Acker sicherzustellen. Alle PV-Anlagen, die keinen Schutz für die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bieten, sind keine APV-Anlagen.

 

  1. Für kleine APV-Anlagen gibt es aktuell eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB „Bauen im Außenbereich“ für APV-Anlagen unter 2,5 ha unter der Bedingung, dass diese in räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem Landwirtschafts-, Forst- oder Gartenbaubetrieb stehen. Für APV-Anlagen, die diese Bedingungen erfüllen, wird kein Bebauungsplan notwendig!
    • Es gibt keine Definition für „räumlich-funktionaler Zusammenhang“. Hier sollte Klarheit geschaffen werden (was bedeutet „räumlich-funktional“?).
    • Diese Privilegierung sollte auch auf größere APV-Anlagen ausgeweitet werden, da APV eine der Landwirtschaft dienende Funktion ist.
    • Alternativ könnten APV-Anlagen gesetzlich wie andere übliche Kulturschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft behandelt werden (wie bspw. Hagelschutznetze – ohne Bebauungsplan).
    • Eine Genehmigungsfreigrenze für Agri-PV für jeden Betriebsstandort der Landwirt:innen sollte festgelegt werden.

 

  1. Eine Agri-PV dient zum Schutz der Pflanzenkulturen und sollte damit einer der Landwirtschaft dienende Funktion darstellen.
    • Damit besteht keine Notwendigkeit für faunistische und floristische Gutachten. Ausnahmetatbestände des BNatSchG für landwirtschaftliche Flächen sollten ebenso für APV-Anlagen gelten.
    • Es besteht keine Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen für APV. Hingegen sollten APV-Anlagen bei guter fachlicher Praxis (bspw. mit entsprechenden Biodiversitätsmaßnahmen) als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden.
    • Das Verknüpfen von regenerativer Landwirtschaft, Erneuerbarer Energien und Biodiversitätsmaßnahmen könnte dabei z.B. über das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) gefördert werden.
    • Der Anbau von Gemüse- und Obst mit Unterstützung von Agri-PV als kulturschützende Maßnahme zur Steigerung des Selbstversorgungsgrads in Deutschland sollte entsprechend subventioniert werden.
    • Ein APV-Förderprogramm (Bspw. „100 Äcker-Programm“) für klein- und großflächige APV-Anlagen in Thüringen sollte aufgesetzt werden, um den Markthochlauf voranzubringen.

 

  1. Ein Genehmigungsprozess ist oft langwierig und bringt viele Hürden mit sich – insbesondere auf Seiten der Kommunen / Gemeinden.
    • Für eine zügige Projektumsetzung, sowie die Akzeptanz in der Bevölkerung sollten bundes- bzw. landesweite Leitlinien für eine ‚gute-APV-Praxis‘ erstellt werden.
    • Kommunen sollten gerechte Verteilungsmodelle für alle regionalen Landwirtschaftsbetriebe einführen.

 

  1. Der Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen ist oft mit Wartezeiten aufgrund der verfügbaren Netzkapazitäten verbunden.
    • Netzbetreiber sollten zum Anschluss an das Netz auch in abgelegenen Gebieten verpflichtet werden.
    • Ein beschleunigtes Verfahren zur Einführung der APV in Thüringen und schneller Netzanschluss in abgelegenen Gebieten sollte priorisiert und mit zeitlichen Obergrenzen festgeschrieben werden.
    • Spezielle APV-Ausschreibungen ohne Deckelung der installierten Leistung als kontinuierliche Ausschreibung und mit erhöhter EEG-Förderung für Stromeinspeisung bringen die Agri-PV voran und helfen damit beim Erreichen der Klimaschutzziele.

 

  1. Die Errichtung einer APV-Anlage ist für Landwirtschaftsbetriebe mit teilweise hohen Investitionen verbunden.
    • Daher sollte kein Eigenverbrauchsverbot des produzierten Stroms bei APV-Anlagen (vor allem auch unter 750 kWp) für den landwirtschaftlichen Betrieb gelten, um damit wirtschaftliche Lösungen zu ermöglichen.
    • Finanzierunghilfen für Investition und Betrieb von APV für Landwirt:innen, Betreiber:innen sollten eingeführt werden.
    • Eine Freizügigkeit für Landwirt:innen in der Standortwahl und Gestaltung der APV-Anlagen (Berücksichtigung flexibler Anlagen) sollte geschaffen werden. Die APV-Anlage kann optional auch Eigentum des Bewirtschafters/Pächters sein.

 

  1. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien sollte in enger Zusammenarbeit mit der Bevölkerung stattfinden. Zur Steigerung der Akzeptanz von APV-Anlagen wird empfohlen:
    • Die Gründung von Betreibergesellschaften und/oder Renewable Energy Communities (EU- Verpflichtung für Implementierung in Deutschland) unter Beteiligung von Landwirt:innen, Bürger:innen, regionalen Bürgerenergiegesellschaften, Kommunen sollte vereinfacht werden.