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Studie HTW Berlin: Über 50 Hemmnisse für den Ausbau der Photovoltaik

Studie HTW Berlin: Über 50 Hemmnisse für den Ausbau der Photovoltaik

(Quelle: HTW Berlin, Studie: Hemmnisse für den städtischen PV-Ausbau)

In einer neuen Studie der HTW (Hochschule für Technik und Wirtschaft) Berlin werden über 50 Hemmnisse für den Ausbau der Photovoltaik aufgezählt. Die einzelnen Hemmnisse wurden qualitativ in ihrer Wirkmächtigkeit beurteilt („Stufe“, „Hemmnis“, „Hürde“) und quantitativ das jeweils in Berlin betroffene Solarpotenzial bestimmt. Dabei wurde auch die Ebene der politischen Verantwortlichkeit geklärt und Handlungsempfehlungen abgeleitet. Eine Auswahl der Hemmnisse finden Sie hier.

(2) EEG-Vergütung zu gering
Im §4 EEG ist ein Zielkorridor für die jährlich installierte PV-Leistung von 2,5GW vorgesehen. Neben Sonderkürzungen, wie mit der Novelle des EEG im Jahr 2018 (EnSaG), wird die Einspeisevergütung gemäß EEG §49 bei einem PV-Ausbau oberhalb von 1,5GW pro Jahr reduziert. Für den Klimaschutz ist die Regulierung der Zubaumenge auf dieses niedrige Niveau nicht zielführend. Ein Refinanzierungsmechanismus wie die Einspeisevergütung sollte dauerhaft mindestens kostendeckend sein, um eine Kreditfinanzierung der PV-Anlagen zu gewährleisten. Um Investitionen von Privatpersonen und Unternehmen zu aktivieren, ist ein ökonomischer Anreiz aktuell immer noch wichtig, sodass die Einspeisevergütung über den Erzeugungskosten liegen muss. Die höheren Zubaumengen von 7,5 GW im Jahr 2010 ff. resultierten aus akzeptablen und sicheren Renditeaussichten.

(4) Unsicherheit der Definition einer „Kundenanlage“
Energieversorgungsnetze, die als „Kundenanlagen“ nach §3 Abs. 24a EnWG eingestuft sind, werden in vielerlei Hinsicht bürokratisch und finanziell entlastet. Dies ist für das Gelingen von Mieterstrom- und Quartierskonzepten essentiell. Neben einer räumlichen Abgrenzung bezieht sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Rechtsprechung die Anzahl der angeschlossenen Kunden bei der Bewertung, ob es sich nicht um ein geschlossenes Verteilernetz (früher Arealnetz) handelt, mit ein. Hierbei verfolgt die Bundesnetzagentur eine enge Auslegung des §3 Abs. 24a lit. c, der Sicherstellung eines unverfälschten Wettbewerbs. Die Anzahl der angeschlossenen Kunden soll, nach Bundesnetzagentur, nicht deutlich mehr als 100 Wohneinheiten betragen. Ebenso werden die Energiemengen und die Vertragsgestaltung bei der Bewertung hinzugezogen.

(11) Flächenrestriktionen
Im EEG werden nur bestimmte Flächen für PV-Freiflächenanlagen zur Förderung zugelassen, beispielsweise versiegelte Flächen, Gewerbe und Industriegebiete, Konversionsflächen oder Flächen an Autobahnen und Schienenwegen nach §37 EEG oder benachteiligte Flächen nach §37c EEG. PV-Anlagen außerhalb dieser Flächen werden nicht gefördert, somit ist nur eine Finanzierung über Direktlieferverträge möglich. Dies erschwert die Refinanzierung.

(17) Jährliches Zubauziel von 2,5 GW
Der Ausbaupfad für Solaranlagen im EEG sieht einen jährlichen Brutto-Zubau von 2,5GW vor (EEG §3Nr.3). Parallel zum Entfallen der Vergütung ab 52GW PV-Leistung wird jedoch ein jährlich nach dem EEG gefördertes Zubauziel von 1,9GW PV-Leistung angestrebt (EEG § 49). Die Höhe der Einspeisevergütung wird bei einem PV-Zubau oberhalb von 1,5GW monatlich reduziert. Insbesondere kleine PV-Anlagen, deren Kosten stärker vom lokalen Handwerk als von den globalen Einkaufspreisen abhängen, werden mit der sinkenden Einspeisevergütung in die Unwirtschaftlichkeit getrieben (siehe auch: EEG-Vergütung zu gering). Durch das Absenken der Vergütung nach §49 EEG wird ein sich entwickelnder Markt stetig abgebremst. Hinzu kommt, dass das Zubauziel auf diesem Niveau nicht ausreicht, um die Pariser Klimaschutzziele einzuhalten.

(36) Fehlende Internalisierung fossiler Umweltschäden
Die volkswirtschaftlichen Kosten, die durch fossile Energieträger entstehen, sind nicht in die Energiepreise eingepreist. Der somit verzerrte Markt liefert schwierige Bedingungen für CO2-arme Energieträger. Eine Internalisierung der Umweltschäden würde schadstoffarme Energieträger, wie solare Strahlungsenergie, ökonomisch vorteilhafter darstellen.

(42) Häufige negative Änderungen des Rechtsrahmens
Seit 2009 wurde das EEG mehr als sechsmal verändert. Weitere Veränderungen des Energierechts wurden beispielsweise im Messstellenbetriebs- und Energiewirtschaftsgesetz durchgeführt. Insbesondere die kurzfristige Änderung der Vergütungssätze und Anforderungen hat dabei das Vertrauen in die Stabilität des Rechtsrahmens geschwächt. Zwar wird die Vergütung für zwanzig Jahre ausbezahlt, doch die häufigen negativen Änderungen am EEG verhindern den Markteintritt wichtiger Akteure in die Energiebranche (z.B. Immobilienwirtschaft, Energiegenossenschaften).

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