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Veranstaltungshinweis: Brennstoffumstellung – was genehmigungsrechtlich zu beachten ist

Veranstaltungshinweis: Brennstoffumstellung – was genehmigungsrechtlich zu beachten ist

Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) informiert gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Thüringer IHKs am 28. Juli von 15 bis 17 Uhr in einem Webinar zu den genehmigungsrechtlichen Grundlagen und gibt konkrete Hilfen bei der Antragstellung nach den neuen §§ 31a ff des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Der Brennstoffwechsel in Energieversorgungs- und Industrieanlagen ist zentraler Baustein zur Reduktion des Gasverbrauchs in Deutschland. Damit soll in erster Linie die Energieversorgung aufrechterhalten werden. Am 12. Juli 2022 ist ein zusätzlicher Abschnitt „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage“ des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Kraft treten. Er ermöglicht den Behörden für Feuerungsanlagen, die in den Anwendungsbereich der 13. oder 44. BImSchV fallen, zeitweise Abweichungen von den rechtlich vorgegebenen Emissionswerten zuzulassen. Der neu hinzugefügte Abschnitt reduziert hierbei auch die bürokratischen Hürden, um den Betrieb dieser Feuerungsanlagen mit anderen Brennstoffen zu ermöglichen, so dass das hierdurch eingesparte Erdgas je nach Bedarf umverteilt werden kann.

Diese rechtliche Grundlage ist der erste Schritt, um das „Abgleiten“ auf die Notfallstufe nach dem Notfallplan Gas der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Darüber hinaus wurde mit dem neuen § 30 des Energiesicherungsgesetzes der Weg für eine Rechtsverordnung des Bundes geebnet, mit der weitergehende Regelungen zu Anlagen, die im unmittelbaren sowie mittelbaren Zusammenhang mit der Energieversorgung stehen, getroffen werden sollen.

Inhalte des Webinars:

1. Begrüßung
IHK Ostthüringen zu Gera, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

2. Einführung / Hintergründe
Lutz Söffing, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

3. Entscheidungen nach §31a – d BImSchG
Paul Ciosek, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

4. Duldung (§ 20 BImSchG)
Richard Kirchner-Kießling, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

5. § 30 Energiesicherungsgesetz
Karin Arndt, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

6. Weiteres Vorgehen / Fragen

 

Die Anmeldung erfolgt hier. 

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